für den Verkauf von Waren und die Erbringung von Technikerleistungen
1.
Die FREY ADV GmbH (nachfolgend FREY) stellt ihren Kunden, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, die Waren und Dienstleistungen zu den nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen zur Verfügung. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden auf Verträge mit FREY keine Anwendung. Sie gelten auch dann nicht, wenn FREY ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder der Kunde darauf Bezug nimmt.
2.
Ein Vertrag zwischen FREY und dem Kunden kommt durch einen Auftrag des Kunden und die mit dem Auftrag übereinstimmende Annahmeerklärung von FREY zustande, wobei die Annahmeerklärung im Falle des Warenkaufs auch konkludent durch Versendung der Ware an den Kunden, im Falle des Dienstleistungsauftrags durch Erbringung der beauftragten Dienstleistung und im Falle des Softwarekaufs auch durch Übersendung der Lizenzschlüssel an den Kunden erfolgen kann.
FREY ist berechtigt, Partnerfirmen mit der Auslieferung der Waren und/oder Erbringung der technischen Dienstleistungen zu beauftragen.
3.
Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Ereignisse höherer Gewalt, die FREY die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen FREY, die Erfüllung der vertraglichen Pflichten um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinauszuschieben. Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände stehen der höheren Gewalt gleich, soweit sie für FREY unvorhersehbar, schwerwiegend und von FREY unverschuldet sind. FREY unterrichtet den Kunden unverzüglich über den Eintritt eines solchen Umstandes.
Nachträgliche Auftragsänderungen setzen die ursprünglich vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen außer Kraft.
FREY ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
4.
Sämtliche gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von FREY. Der Kunde ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder Dritten andere Sicherungsrechte hieran einzuräumen. Erwirbt ein Dritter gleichwohl Rechte an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, so tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche ihm hierdurch entstehenden Rechte an FREY ab. Der Kunde ist verpflichtet, FREY unverzüglich zu benachrichtigen, falls hinsichtlich der Ware eine Pfändung, Beschlagnahme oder eine sonstige Verfügung Dritter erfolgt.
Die Bereitstellung von Software erfolgt in der Regel durch Übersendung der zur Freischaltung erforderlichen Lizenzschlüssel und Übersendung eines Datenträgers oder das Bereitstellen der Software zum Download. Die Software wird, soweit nicht anders vereinbart, von FREY ohne jegliche Wartungs- oder Supportleistung zur Verfügung gestellt.
5.
Die Auswahl der geeigneten Software und die Sicherstellung der Kompatibilität mit bereits beim Kunden vorhandener Hardware obliegen allein dem Kunden. Der Kunde ist für den Schutz und die Sicherheit seiner Daten selbst verantwortlich und hat eine aktuelle Sicherung seiner Daten vorzuhalten.
6.
Der Kaufpreis für gelieferte Waren ist bei Lieferung und Zugang der Rechnung fällig. Die Vergütung für Dienstleistungen ist nach Leistungserbringung und Zugang der Rechnung fällig. FREY ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen auf den vereinbarten Kaufpreis und die zu erbringenden Dienstleistungen im Voraus bei Auftragserteilung zu verlangen.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit ohne Abzug auf das Bankkonto von FREY zu leisten. Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber.
Die Abtretung von Rechten des Kunden aus Verträgen mit FREY an Dritte ist ausgeschlossen. Gegenüber Ansprüchen von FREY kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
7.
Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs-, Anzeige- und Rügeobliegenheiten fristgerecht nachgekommen ist.
Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ein Jahr. Für gebrauchte Sachen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
8.
Im Falle der Vertragsrückabwicklung stehen FREY für die Zeit, in der der Kunde den Vertragsgegenstand genutzt hat, Ansprüche auf Wertverlust, Nutzungsentschädigung und Schadenersatz in Höhe von pauschal 40 % des Vertragspreises zu.
Bei Annahmeverzug des Kunden wird der FREY gegen den Kunden zustehende Schadenersatzanspruch auf 30 % des Vertragspreises pauschaliert.
Der Kunde hat das Recht, eine niedrigere Schaden- und Anspruchshöhe nachzuweisen. FREY hat das Recht eine höhere Schaden- und Anspruchshöhe nachzuweisen.
9.
Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden haftet FREY bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften FREY und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; [wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf].
Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden wegen unsachgemäßer Verwendung der Ware oder für Schäden, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen; die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz sowie für Arglist und Garantien bleibt von dem Haftungsausschluss unberührt.
10.
Die gesamten Geschäftsbeziehungen zwischen FREY und seinen Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist – wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – das zuständige Gericht für unsere Niederlassung in Königs Wusterhausen. FREY ist berechtigt, eigene Ansprüche am Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen.
11.
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder nichtig sein oder werden oder sich nach Vertragsschluss herausstellen, dass hinsichtlich eines Umstandes eine Regelungslücke besteht, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung bzw. der Regelungslücke tritt die gesetzliche Regelung, es sei denn, die Parteien vereinbaren in rechtlich wirksamer Weise etwas anderes.
Stand: Dezember 2015
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